Bundessatzung PARTEI ORANGE

Die Satzung ist rechtskräftig, jedoch vorläufig vorübergehend bis zur Beschlussfassung einer durch einen Folgeparteitag bestätigten neuen ergänzten, ggf. erweiterten Satzung.

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“ Eine mächtige Flamme entsteht aus einem winzigen Funken.

Dante Alighieri

Aufgabe Partei Orange

Die Partei Orange wurde gegründet, um die Wiederherstellung der Demokratie in allen Bereichen der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschlands auf Basis einer freiheitlich basisdemokratischen Grundordnung auf Grundlage des Grundgesetzes zu erwirken mit dem Ziel, eine verfassungsgebende Versammlung in Deutschland mit weiterem Ziel den Deutschen eine selbstbestimmte Verfassung in basisdemokratischer Findung subsidiär zu ermöglichen. Frauen und Männern wirken dabei in gleicher Teilhabe an der Mitgestaltung dieser Aufgabe zur Stärkung der Souveränität des deutschen Vaterlands mit, um eine selbstbestimmte deutsche Nation im friedlichen Zusammenleben der Vaterländer Europas zu erreichen.

Die Partei Orange ist der Auffassung, dass die Gewaltenteilung in Deutschland nicht mehr konsequent in allen Bereichen besteht bzw. gesichert ist und dass insbesondere die öffentlich rechtlichen Medien nicht ausgewogen die verschiedenen politisch gegensätzlichen Meinungen und unterschiedlichen Interessen der Bevölkerung abbilden, wie es der Pluralismus unserer offenen Gesellschaft grundgesetzlich zwingend verlangt.

Lt. Grundgesetz wirken sinngemäß die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit, ihre Gründung ist frei und ihre innere Ordnung muss basisdemokratischen Grundsätzen entsprechen. In dieser Aufgabe sehen wir unsere historische Bestimmung.

Für die Partei Orange ist das Grundgesetz das höchste rechtliche Gut, dass es in der Bundesrepublik Deutschland zu schützen gilt. ORANGE wird alles Mögliche tun, um dieses errungene Grundgesetz zu ehren, zu bewahren und leidenschaftlich zu schützen.

§ 1. Parteiname Partei ORANGE, Tätigkeitsfeld, Auftrag

Der Namen der Partei ist „Partei Orange“ bzw. auch „ORANGE“. Als Abkürzung für ORANGE steht als Bild ein angeschnittenes „O“ in weiß in einem orangen Quadrat.

Die Partei ORANGE steht in den Traditionen der internationalen sozialen Freiheitsbewegung und der Aufklärung und ist tief verwurzelt in der globalen Friedensbewegung sowie dem Kampf gegen jeden Totalitarismus verpflichtet.

ORANGE ist ebenfalls der Stärkung des Umweltschutzes verpflichtet sowie der Ökologie- und Naturschutzbewegung fördert die Identitätsbildung zur deutschen Heimat.

ORANGE hat die Möglichkeiten für eine Vollbeschäftigung erkannt und fordert das Recht auf menschenwürdige Arbeit sofort durch eine Quotenregelung durchzusetzen. Orange ist den Jahrhunderte währenden Traditionen im Kampf um soziale Gerechtigkeit, und Frieden verpflichtet. ORANGE lehnt jede Beteiligung und jegliche Unterstützung von Kriegen ab. ORANGE will mit ausschließlich friedlichen Mitteln Reformen der Gesellschaft erreichen.

Die Partei ORANGE hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen im Sinne ihres Programms mitzuwirken.

Das Tätigkeitsgebiet der Partei ORANGE ist ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Bundesvorstands ist Berlin-Brandenburg.

Die Partei ORANGE wird eingetragen im Vereinsregister von Berlin-Charlottenburg und wird zuerst angemeldet beiden Landeswahlleitern Berlin und Brandenburg sowie bei der Bundeswahlleiterin in Wiesbaden.

Der Hauptsitz des gemeinsamen Landesverbands Berlin-Brandenburg, LOBB, ist auch Sitz des Bundesverbands ORANGE Deutschland, BVOD.

Adresse: ORANGE c/o Franco Müller, Rathausgasse 17, 122529 Schönefeld Flughafen Berlin bzw. der Sitz des Bundesverbands ORANGE ist auch der Sitz des Landesverbands ORANGE Berlin-Brandenburg. Die Partei ist am 9.11.2024 gegründet und befindet sich erst im Aufbau, und wird geplant an der 21. Bundestagswahl am 28.09.2025 teilnehmen.

§ 2. Zusammensetzung Bundesvorstand

Die Partei ORANGE wird wie folgt durch einen Bundesvorstand vertreten:

Der Bundesvorstand ORANGE Deutschland hat maximal 40 Mitglieder, wovon 20 Mitglieder zum geschäftsführenden Mitgliederkreis gehören und 20 weiter Mitglieder einen Beobachterstatus haben und als Nachrücker fungieren, wenn Parteivorstandsmitglieder ausscheiden.

2 Bundesvorstands-Parteivorsitzende
6 stellvertretende Bundesvorsitzende
1 Bundesgeschäftsführer / Generalsekretär
1 Pressesprecher / Bundesschriftführer
1 Bild- & IT-Redaktion, Datensicherheit
1 Bundesprotokollführer & Archivar
1 Sekretär für Öffentlichkeitsarbeit
1 Pressedienst und Textredaktion
2 Bundes-Kassenprüfer & Schatzmeister
1 Jugend-Beirat-Sprecher der „Limetten“
1 Sprecher des Ältestenrats „Golden D.“
2 Bundesvorstands-Beisitzer, Nachrücker

Der Bundesvorstand ORANGE ist geschäftsfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder zusammengekommen sind und die übrigen Mitglieder geladen wurden. Eine hybride Versammlung ist möglich, wenn die Mehrheit physisch anwesend ist.

§ 3. Urabstimmung der Mitglieder

Eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben, wenn mindestens 75 % der Mitglieder der Partei zustimmen. Die 75 % beziehen sich auf die Gesamtzahl der bei einer Bundesversammlung vertretenen Mitglieder. Ein Delegiertensystem ist ausgeschlossen. Es hat jedes Parteimitglied das Recht an einer Bundesparteiversammlung teilzunehmen. Die Ladung zu einer Bundesparteiversammlung ist jedem Parteimitglied spätestens 4 Wochen vor einem Bundesparteitag bekannt zu machen.

§ 4. Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Gemäß dem Bundeswahlgesetzes hat der Bundesvorstand der Partei ORANGE dem Bundeswahlleiter folgende Aktivitäten anzuzeigen bzw. mitzuteilen:

Das Programm der Partei ORANGE

Die Satzung der Partei ORANGE

Die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei

Die Namen der vorhandenen Landesverbände mit Angabe 
ihrer Funktionen sobald diese jeweils gegründet sind.

Die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes. Änderungen sind hier bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen.

Herausgeber: Partei Orange, vertreten durch Bundesvorstand mit Sitz 
in Berlin-Brandenburg, Redaktion ORANGE: Franco Müller v.i.S.d.P.

Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.

Diese Verpflichtungen obliegen ebenfalls auch den Organisation der Landesverbände, wobei hier jeder Landesverband für sich selbst handelt.

Die Landes- bzw. Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält und nur in diesem Sinne Abweichungen zulässig sind. (Vgl. Richtlinien für Auslandsmitglieder, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung)

§ 5. Basis der Partei, Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Partei ORANGE kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.

Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand oder dem Parteivorstand. Der Kreisvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise im Kreisverband parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Aushändigung einer Mitgliedsurkunde.

Die Mitgliedschaft wird acht Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstandes. Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor Ablauf der Acht-Wochenfrist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.

Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet beim zuständigen Kreisvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.

§ 6. Zustimmung zur Mitgliedschaft, Probezeit

Jede Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung zweier Mitglieder des Bundesparteivorstands, bevor sie wirksam werden kann. Jede Mitgliedschaft ist innerhalb der ersten 12 Monate eine Mitgliedschaft auf Probe und kann jederzeit beendet werden, wenn die Hälfte des Parteivorstands eine solche Aufhebung der Mitgliedschaft durch Abstimmung beschließt bzw. die Mitglieder des Bundesvorstands, die Ihre Zustimmung erteilt haben, diese widerrufen. Die Vollmitgliedschaft beginnt automatisch nach Ablauf eines Jahres von 12 Kalendermonaten. Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. Jede Mitgliedschaft im Bundesvorstand ist automatisch von der Probezeit befreit und ab dem ersten Tag an unbefristet wirksam.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.

Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. Der Austritt muss vom zuständigen Kreis- oder Landesvorstand festgestellt werden. Zuvor ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten und die Begleichung der Beitragsrückstände mindestens zweimal schriftlich anzumahnen, sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, wenn innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Feststellung durch den zuständigen Kreis- oder Landesvorstand durch das Mitglied kein Widerspruch erfolgt ist.

Legt das Mitglied gegen die Feststellung des zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes Widerspruch bei der Schiedskommission ein, bleiben seine Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt. Letztere Regelung gilt jedoch nicht innerhalb der ersten 12 Monate der Mitgliedschaft auf Probe.

Nach Ablauf des Probejahres kann ein Mitglied nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit bewusst Schaden zufügt.

§ 8. Rechte, Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und beschlossenen Geschäftsordnung an der Meinungs- und Willensbildung der Partei ORANGE mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen sowie an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen, Anträge an alle Organe der Partei zu stellen, sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu Gruppen zu vereinigen, an der Aufstellung von Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren, regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

§ 9. Rechte Gastmitglieder

Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei ORANGE engagieren, ohne selbst Mitglied sein zu wollen, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen.

Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.

Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden, das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen, das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften und das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitgliederversammlung. Jedes Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der ggf. übertragenen Rechte genau bestimmen.

Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes auf Gastmitglieder in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet. Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

§ 10. Mandatsträger

im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.

Mandatsträger haben das Recht, aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken, von der Partei bei Ausübung ihres Mandats unterstützt und vor politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.

Mandatsträger sind verpflichtet, sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten, die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten und die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen, die Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung zu bezahlen, gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.

§ 11. Innerparteiliche Zusammenschlüsse

können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich frei einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei innerhalb der Gruppe zum Ausdruck bringt.

Bundesweite Gruppenzusammenschlüsse zeigen ihre Tätigkeit dem Parteivorstand an. Bundesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn er in mindestens acht Landesverbänden repräsentiert oder entsprechend der Landessatzung als landesweiter Zusammenschluss anerkannt wurde. Abweichend davon kann der Bundesausschuss auch Zusammenschlüsse als bundesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten wollen. Sie sind entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Parteivorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen.

Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen und den Prinzipien der Partei ORANGE entsprechen. Soweit die Satzung eines bundesweiten Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist die Bundessatzung sinngemäß anzuwenden. Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Parteivorstandes bzw. des Vorstandes des zuständigen Gebietsverbandes beitreten. Bundesweite anerkannte Zusammenschlüsse können im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit erhalten. Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und wiederholt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Parteitages oder des Bundesausschusses aufgelöst bzw. die Mitglieder ausgeschlossen werden. Gegen einen Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission.

§ 12. Mitgliederentscheide

Zu allen politischen Fragen in der Partei kann ein Mitgliederentscheid als Urabstimmung stattfinden. Das Ergebnis des Entscheids hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages. Der Mitgliederentscheid findet statt auf Antrag von Landes- und Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder auf Antrag von acht Landesverbänden oder auf Antrag von 2 % der jeweiligen Parteimitglieder auf Beschluss eines Parteitages oder auf Beschluss des Bundesausschusses.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt. Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren erneut abgestimmt werden.

Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt. Für die Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit einer anderen Partei ist eine dreiviertel Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Das weitere regelt die Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen alle Gebietsverbände gemeinsam.

§ 13. Gleichstellung

Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip unseres politischen Wirkens. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen. Die Rechte von sozialen, ethnischen, kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.

Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

Für alle politischen Veranstaltungen und Gremien auf Bundesebene wird eine qualifizierte Kinderbetreuung angeboten. Das Angebot besteht unabhängig von der Anzahl der angemeldeten Kinder. Die Kosten übernimmt die Bundespartei in vollem Umfang.

§ 14. Jugendverband „Limetten“ & Akademie der Weisen, die „Golden Delicious“.

Der Jugendverband tagt einmal jährlich am 9. November jeden Jahres. Die Teilnahme ist mit Erreichen des 16. Lebensjahres möglich. Die Mitgliedschaft bei den „Limetten“ endet automatisch mit Erreichen des 30. Lebensjahres. Die Jugendverbandstagung trägt den Beinamen kleiner Parteitag beginnt jeweils am Vorabend traditionell mit einem Shakespeare-Theater-Nachmittag und einer sich anschließenden Gala-Abendveranstaltung.

Der Erfahrenen-Rat der „Golden Delicious“ tagt halbjährlich als „Konvent der Wissenden“, jeweils aus Tradition und Ehrung des Volksaufstands am 17. Juni sowie ebenfalls am 9. November jeden Jahres. Die Teilnahme am Wissens-Konvent ist nur mit Erreichen des 50. Lebensjahres möglich. Der „Konvent der Wissenden“ trägt alternativ den Beinamen Herbstkonvent, (Martinstagung, Kürbisparty, auch andere Namen möglich). Er beginnt jeweils damit, dass diesem ebenfalls kleinen Parteitag die 3 wichtigsten Fragen der Zeit vorangestellt werden und das Hoffnungs-Wort des Jahres gekürt wird.

Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband gemeldet oder an Aktivitäten beteiligt haben. Die Aufhebung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes erfolgen. Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei ORANGE gebunden.

Gleichermaßen sind auch alle Mitglieder der Partei ORANGE ab dem 50. Lebensjahr automatisch Mitglieder des Erfahrenen-Rates der „Golden Delicious“, der zweimal jährlich seinen „Konvent der Wissenden“ durchführt (der kleine Parteitag im Sommer könnte den Beinamen „Sommernachtstraum“, oder „Wikinger-Treffen“ etc. tragen).

Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbands und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei. Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in dieser Bundessatzung der Partei ein eigenes Programm und eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Das Jugendprogramm bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesvorstands. Der Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.

Der Jugendverband erhält entsprechend seiner Mitgliederzahl im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit sowie ein Antragsrecht in allen Organen der Partei und der Gebietsverbände, in denen er organisiert ist. Alle Mitglieder des Jugendverbands können am Parteitag in unbegrenzter Zahl teilnehmen.

§ 15. Gliederung der Partei, Landesverbände, Kreisverbände

Die Gliederung entspricht der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Landesverbände führen den Namen: „ORANGE Landesverband + Ländername“.

Organe eines Landesverbandes sind mindestens der Landesparteitag und der Landesvorstand. Landesparteitage sind ebenfalls als Vollversammlungen durchzuführen. Die Landessatzung kann weitere Organe vorsehen. Die Landesvorsitzenden vertreten die Landesverbände gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Die Landesverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik und regeln im Rahmen der Bundessatzung ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungs-Ergänzungen.

Wenn Landesverbände in ihren Beschlüssen und politischen Wirken erheblich und wiederholend gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Bundespartei Orange verstoßen, können diese Landesverbände oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Parteitages sofort aufgelöst werden, sofern 50 % des Bundesvorstands einen Auflösungsbeschluss getroffen haben. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung eines Landesverbandes oder Organs regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

Gegen einen Auflösungsbeschluss besteht kein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission, wenn 50 % des Bundesvorstands diesen in geheimer Abstimmung verfügt haben. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Landesverbandes ausgesetzt.

Die Landesverbände gliedern sich in Kreisverbände. Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet ein von der Landessatzung dafür vorgesehenes Organ im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden. Der Bundes-Parteivorstand ORANGE ist über die Struktur des Landesverbandes zu informieren.

Der Parteivorstand kann Kreisverbände im Ausland bilden und diese einem Landesverband mit dessen Zustimmung zuordnen. Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitgliedervollversammlungen durchgeführt werden. Delegiertenversammlungen sind in allen Organen der Partei ORANGE generell ausgeschlossen, das jedes Mitglied prinzipiell das Recht haben muss an allen Versammlungen und Parteitagen selbstbestimmt teilnehmen zu können.

Bei Delegiertenparteitagen besteht die Möglichkeit der unzulässigen Einflussnahme und Selektion durch die höhere Parteiebene, was durch das Recht einer Vollversammlung auszuschließen ist. Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Satzung oder durch die Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird. Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 des Parteiengesetzes zu gliedern als Ortsverbände. Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisorganisationen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände. Basisorganisationen im Ausland können mit Zustimmung des Parteivorstandes gebildet werden, sie sind einem Kreisverband zuzuordnen. Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine geänderte Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.

Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und politischen Wirken erheblich und wiederholend gegen Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Bundespartei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages sofort aufgelöst werden. Über Widersprüche entscheidet die Landesschiedskommission, deren Mitglieder jeweils nach freiwilliger Bewerbung ausschließlich im Losverfahren bestimmt werden.

§ 16. Organe der Bundespartei und ihrer Gliederungen

Organe der Bundespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Parteitag, der Parteivorstand und der Bundesausschuss. Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe der Bundespartei sind sinngemäß auch auf Organe der Landesverbände, der Kreisverbände und der bundesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Bundessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

§ 17. Parteitag, Aufgaben

Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über: die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Partei, die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung der Partei, die Wahlprogramme zu Bundestags und Europawahlen (auch wenn ORANGEN an letzteren nicht teilnimmt), die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Bundesfinanzordnung, den Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission, die Wahl und Entlastung des Parteivorstandes, die Bildung und Auflösung von Landesverbänden, die Auflösung der Partei, die Verschmelzung mit einer anderen Partei. Sämtliche Programm- und Satzungsänderungen bedürfen einer absoluten ¾ Mehrheit der abstimmenden anwesenden Mitglieder des Parteitags.

Darüber hinaus berät und beschließt der Parteitag über an ihn gerichtete Anträge. Der Parteitag beschließt über den Bericht des Bundesausschusses zur Parteientwicklung, zum Zusammenwachsen der Landesverbände und zur Arbeit des Bundesausschusses.

Der Parteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Bundestagsfraktion. Die Partei Orange verzichtet freiwillig auf eine Teilnahme am Europäischen Parlament sowie an den Wahlen zum Europaparlament, da sie für eine Abschaffung des Europäischen Parlaments eintritt. Sie wird jedoch mit Plakaten den Europawahlkampf begleiten.

Der Parteitag entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Bundes- oder Landesebene.

Der Parteitag nimmt den Bericht der Bundesschiedskommission entgegen. Er wählt den Parteivorstand, die Mitglieder der Bundessschiedskommission, die Mitglieder der Finanzrevisionskommission.

§ 18. Zusammensetzung und Wahl des Parteitages

Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme alle Mitglieder der Partei ORANGE an, die an einem Parteitag teilnehmen wollen. Das Delegiertensystem wird als undemokratisch ausdrücklich abgelehnt. Jeder Parteitag ist ausdrücklich als Vollversammlung durchzuführen, wobei die Teilnahme nicht verpflichtend ist und erfahrungsgemäß nur 10 % aller Parteimitglieder an einem Parteitag teilnehmen.

§ 19. Wahlen, Abstimmungen, Einberufung und Arbeitsweise des Parteitages

Ein ordentlicher Bundesparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Parteitag wird auf Beschluss des Parteivorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht oder Veröffentlichung auf der Homepage unter Termine allen Mitgliedern bekanntgegeben und einberufen.

Die Einladung geht gleichermaßen auch an alle Gebietsverbände und Zusammenschlüsse sowie an den Jugend- und Ältestenverband der Partei. Die teilnehmenden Mitglieder haben spätestens 4 Wochen vor dem Parteitag ihre Teilnahme anzumelden.

In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Parteitag auf Beschluss des Parteivorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden, z.B. wenn eine Pandemie, eine Katastrophe oder ein Notstand bekanntgegeben wurde. Der Parteitag ist auch rechtskräftig, wenn er hybrid erfolgt, wobei mehr als die Hälfte der Teilnehmer persönlich anwesend sein muss.

Auf einem außerordentlichen Parteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Der ordentliche wie auch außerordentliche Parteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird, durch den Bundesausschuss, durch Landes- und Kreisverbände, die gemeinsam jeweils mindestens ein Viertel der Mitglieder darstellen.

Anträge an den Parteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens sechs Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Parteitag sind diese Fristen zu verkürzen. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 100 Mitgliedern auch unmittelbar auf einem Parteitag eingebracht werden. Sollte das jeweilige Parteiorgan weniger Mitglieder als 100 haben, so genügt es, wenn mindestes 50 % der eingetragenen Parteimitglieder den Antrag unterschrieben haben. Anträge, welche von Landes-, Kreis und Ortsverbänden, bundesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Parteitages oder mindestens von 50 Mitgliedern gestellt werden, sind durch den Parteitag zu behandeln oder an den Parteivorstand bzw. den Bundessauschuss zu überweisen.

Die Kreisverbände bzw. Wahlkreise müssen im Vorfeld eines jeden Parteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Mitgliedern Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben. Jeder Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Parteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden letzten ordentlichen Parteitages.

Der Parteivorstand ernennt zur Vorbereitung des Parteitags ein Tagungspräsidium, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und Wahlordnung geregelt sind. Der Parteitag entscheidet über die Zusammensetzung dieser Gremien in direkter öffentlicher Abstimmung.

Über den Ablauf des Parteitages ist ein Protokoll und zusätzlich ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Parteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch mindestens zwei Versammlungsleiter persönlich zu unterzeichnen.

§ 20. Parteivorstand, Aufgaben

Der Bundesparteivorstand ist das politische Führungsorgan der Partei. Er leitet parteiöffentlich die Partei. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen: die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in der Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen, die Vorbereitung von Parteitagen, von Tagungen des Bundesausschusses sowie die Durchführung von deren Beschlüssen, die Beschlussfassung über den Parteitag oder den Bundesausschuss an den Parteivorstand überwiesene Anträge, die Unterstützung der Landesverbände und der bundesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit, die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Bundesversammlung zur Aufstellung einer Bundesliste für die Wahlen und die Einreichung, inkl. Unterzeichnung dieser Bundesliste

Der Bundesparteivorstand unterhält eine Geschäftsstelle der Partei. Diese unterstützt die Arbeit des Parteivorstandes, der anderen Organe, Gremien der Bundespartei, der Landesverbände und bundesweiten Zusammenschlüsse. Sie führt die zentrale Mitgliederdatei.

§ 21. Zusammensetzung und Wahl des Parteivorstandes

Der Bundesparteivorstand besteht aus max. 40 vom Parteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, ein jugendpolitischer Sprecher sowie ein Sprecher des Ältestenrats. 20 Vorstandsmitglieder bilden dabei die Bundesgeschäftsführung und 20 weitere Mitglieder haben eine beobachtende und beratenden Funktion und bilden das Reservoir der Nachrücker, wenn Vorstandsmitglieder ausscheiden.

Die Zusammensetzung des Parteivorstandes bestimmt der Parteitag. Die ersten 20 Mitglieder des geschäftsführenden Parteivorstandes werden durch den Parteitag, die weiteren 20 Mitglieder mit Prüf- und Beobachterstatus, durch den Bundespartei-Vorstand gewählt.

Der Parteivorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Parteivorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Parteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Parteivorstandes oder Nachwahlen auf Beschluss des Parteitages statt.

Dem Parteivorstand gehören zwei Vorsitzende sowie die Vorsitzenden der Fraktion der Partei ORANGE im Deutschen Bundestag sowie außerdem ein Vertreter des anerkannten Jugendverbandes mit beratender Stimme an sowie ebenfalls ein Vertreter des Ältestenverbands Orange. Der Parteitag kann 20 weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Bundesvorstand benennen.

§ 22. Arbeitsweise des Parteivorstandes

Soweit durch diese Satzung, die Bundesfinanzordnung und die Beschlüsse des Parteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Parteivorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

Der Parteivorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und übernimmt die laufenden politischen, organisatorischen Aufgaben und bereitet die Parteivorstandssitzungen vor, indem er die Aufgaben nach jeweilig praktischer Notwendigkeit intern verteilt und in einer Geschäftsordnung fixiert.

Die Parteivorsitzenden vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben den 2 Vorsitzenden können auch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

Der Parteivorstand ist gegenüber dem Parteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind der Bundesausschuss, die Landesverbände, bundesweite Zusammenschlüsse im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit deren Mitglieder, umfassend zu unterrichten.

Der Parteivorstand kann auf Grund eines mit der 3/4 Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.

§ 23. Bundesausschuss, Aufgaben

Der Bundesausschuss ist Organ der Gesamtpartei mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Parteivorstand. Der Bundesausschuss fördert das Zusammenwachsen derer. Er ergreift Initiativen, die diesem Ziel dienen.

Der Bundesausschuss berät und beschließt grundsätzliche politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung und von Beschlüssen des Parteitages oder auf Antrag des Parteivorstandes den jährlichen Finanzplan sowie Anträge Vorstands, die an den Bundesausschuss gestellt oder durch den Parteitag an ihn überwiesen wurden, und außerdem Angelegenheiten, bei denen der Parteivorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Bundesausschusses für notwendig erachtet, sowie Maßnahmen, die bei ihrer Durchführung finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Landesverbände binden.

§ 24. Zusammensetzung und Wahl des Bundesausschusses

Dem Bundesausschuss gehören max. 102 Mitglieder mit beschließender Stimme an, je 2 gewählte Mitglieder der jeweiligen Landesverbände, je 2 weitere ausgeloste Mitglieder aller Landesverbände, je 2 gewählte Mitglieder der Landesverbandsvorstände, 2 gewählte Mitglieder des Bundesvorstands, 2 gewählte Vertreter des anerkannten Jugendverbands sowie 2 gewählte Vertreter des Ältestenrats bzw. des „Rats der Weisen“.

Dem Bundesausschuss können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. Die Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Parteitages durch Organe, Versammlungen der Partei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt. Die Mitglieder (inkl. Ersatzmitglieder) werden für die Dauer eines Kalenderjahres bestellt.

§ 25. Arbeitsweise des Bundesausschusses

Der Bundesausschuss tritt min. halbjährlich im Oktober und im April zusammen. Er muss auf Beschluss des Parteivorstandes einberufen werden oder, wenn mindestens ein Viertel der Bundesausschussmitglieder unter Angabe von Gründen es schriftlich beantragt.

Der Bundesausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Präsidium, welchem Einberufung und Tagesleitung obliegen und aktualisiert seine Geschäftsordnung

§ 26. Finanzen der Partei, finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der Partei werden durch den Parteivorstand sowie durch die Landes- und Kreisvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung verwaltet. Die Partei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

Alle Mitglieder der Partei entrichten einheitlich Mitgliedsbeiträge von je 10 € monatlich. Die Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar. Die Finanzverwaltung wird durch ein unabhängiges Steuerbüro geführt und kontrolliert sowie zusätzlich durch die Kassenprüfer.

§ 27. Finanzplanung, Rechenschaftslegung

Die Vorstände der Partei sind für die jährliche Finanzplanung und die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben der Partei nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

Der Bundessauschuss entscheidet über den jährlichen Bundesfinanzplan auf Vorschlag des Parteivorstands. Landesverbände können für Landesfinanzpläne ähnlich verfügen.

§ 28. Bundesfinanzrat

Der Bundesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor. Er setzt sich aus dem Bundesschatzmeister, den Landesschatzmeistern sowie den Kassenprüfern zusammen.

Der Bundesfinanzrat ist gegenüber dem Parteitag, dem Parteivorstand und dem Bundesausschuss antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen. Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In den Landessatzungen sind analoge Regelungen zu treffen.

§ 29. Finanz-Revisions-Kommission, Finanzrevision

In der Bundespartei sowie in den Landes- und Kreisverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese werden durch den Parteitag der Bundespartei sowie durch die Parteitage der Landes- und Kreisverbände nach Vorschlägen in geheimer Wahl gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz. Mitglieder von Vorständen, des Bundesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Kreisverbänden, Mandatsträger derselben Ebene wie die entsprechende Kommission, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte für Parteiämter von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.

Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände, Geschäftsstellen und der gesamten Partei sowie den Umgang mit Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz. Sie prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage. Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommissionen regelt eine vom Parteitag zu beschließende Ordnung.

§ 30. Verfahrensregeln Partei Orange, Öffentlichkeitverpflichtung

Alle Organe der Partei beraten grundsätzlich parteiintern, öffentlich. Alle Parteitage sind generell medienöffentlich. Gäste können im Rahmen der Geschäfts- u. Tagesordnung Rederecht erhalten. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. Die an die Bundesorgane der Partei gestellten Anträge sowie die Tagungsprotokolle und gültigen Beschlüsse dieser, sind parteiintern öffentlich zu machen.

§ 31. Anträge, Antragsberechtigte

Anträge können von Mitgliedern, Vorständen und anderen Gremien aus Gebietsverbänden oder von anerkannten Zusammenschlüssen der Partei gestellt werden. Anträge sind beim zuständigen Vorstand der Partei einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung ist der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren. Der Beschluss zum Antrag ist dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zugeben. Das weitere zum Antragsverfahren regeln jeweilige Geschäftsordnungen.

§ 32. Einladung und Beschlussfähigkeit

Einladung zu Tagungen der Parteiorgane sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail bzw. durch Veröffentlichung auf der Homepage.

Gewählte Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.

Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist das Parteiorgan auf seiner Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 33. Beschlüsse, Abstimmungen, Wahlen

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Bundessatzung, die Wahlordnung, eine Landessatzung oder eine Kreissatzung nichtausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet. Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.

Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen der Abstimmungsberechtigten sind. Abstimmungsberechtigte sind alle gewählten Mitglieder mit beschließender Stimme unabhängig von ihrer Anwesenheit, in Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder. Hybride Abstimmungen sind möglich, wenn der Hybridanteil der Teilnehmer einer Wahl unterhalb von 50 % liegt, die jeweils online dazugeschaltet sind.

Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.

Wahlen zu Parteiorganen, d.h. Vorständen, sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nichts anderes mehrheitlich beschlossen wird. Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen. Alle Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

§ 34. Ehrenamtliche Ausübung von Parteiämtern

Parteiämter werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt. Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes bedarf eines Beschlusses des Parteivorstands bzw. des Landesvorstands.

Kein Parteiamt soll länger als max. vier Jahre (Wahlperiode) durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden. Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der Partei angemessen zu erstatten.

§ 35. Beendigung von Parteiämtern

Ein Parteiamt endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.

Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. Abwahlanträge müssen in der Tagesordnung angekündigt sein.

Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären. Der zuständige Vorstand stellt in den Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.

§ 36 Einreichung von Wahlvorschlägen

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten (Wahlkreis- und Listenvorschläge) sind ausschließlich die zuständigen Landesvorstände befugt. Da Orange die Listenvorschläge abschaffen will, erfolgt die Reihenfolge in der Liste im Losverfahren.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt. Landessatzungen können im Rahmen der Wahlgesetze abweichende Regelungen enthalten. Enthält ein Wahlgesetz anders lautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

§ 37. Aufstellung Wahlkreisbewerber für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

Die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder einer Vertreterversammlung des Wahlkreises.

Die Vertreter für eine Wahlkreisvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt. Die Aufstellung der Wahlbewerber und Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt per Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder im Losverfahren.

§ 38. Schlichtungs- und Schiedsverfahren

Zur Schlichtung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Parteitag und durch die Parteitage der Landesverbände Schiedskommissionen zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden.

Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden jedes Kalenderjahr neu gelost. Sie dürfen keinem Vorstand, nicht dem Bundes- oder Landesausschuss, keiner anderen Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen selbst. Die Bundesschiedskommission entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden, Bundesorganen der Partei einerseits und einzelnen Mitgliedern, Gebietsverbänden, Zusammenschlüssen oder anderen Bundesorganen andererseits. Sie entscheidet erst und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden und Zusammenschlüssen. Sie ist auch Berufungsinstanz gegen Entscheidungen von Landesschiedskommissionen.

Landesschiedskommissionen entscheiden, soweit nicht Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei. Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.

Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen. Sie können Mitglieder aus der Partei ausschließen.

Für die Tätigkeit der Schiedskommissionen beschließt der Parteitag eine Schiedsordnung, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen Befangenheit gewährleistet. Die Schiedsordnung regelt die Zuständigkeiten der Schiedskommissionen und des Schiedsverfahrens.

§ 39. Schlussbestimmungen

Bis zur Konstituierung des ersten Bundesparteitags und Bundesausschusses werden dessen Aufgaben per Übergangsregelung durch den amtierenden ersten Parteivorstand übernommen. Der zweite Parteitag ORANGE wird am 9. November 2025 ein Jahr nach der Parteigründung stattfinden.

Die Bundessatzung mit Wirksamkeit vom 09.11.24, dem Gründungsparteitag der Partei ORANGE tritt mit Gründung der Partei in Kraft. Änderungen dieser Satzung müssen vom Parteitag mit einer satzungsändernden ¾ Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid und Parteitag mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Die Bundesfinanzordnung, einschließlich der Beitragstabelle, die Schiedsordnung und die Wahlordnung können vom Parteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden. Sie sind Bestandteil dieser Satzung.

Änderungen dieser Satzung treten nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Bundesvorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB ist berechtigt, auf Hinweis des Vereinsregisters, Satzungsbestimmungen, die der Eintragung entgegenstehen oder für die Eintragung erforderlich sind zu korrigieren, zu ändern oder zu ergänzen.

Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten. Die Partei ORANGE hält die aktuelle Parteienfinanzierung für undemokratisch, da sie die sogenannten Altparteien besserstellt, da diese aus Stiftungen und anderweitigen Unternehmungen „Einnahmen“ generieren können, die zu weiteren hohen staatlichen Zahlungen führen. ORANGE tritt dafür ein, dass die staatliche Teilfinanzierung nicht von der Summe anderer Einnahmen einer Partei abhängig ist.

§ 40. Partei-Einnahmen stellen sich wie folgt dar:

Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, ähnliche regelmäßige Beiträge, Spenden von natürlichen Personen, von juristischen Personen, Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit, aus Beteiligungen, Einnahmen aus sonstigem Vermögen, aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit, staatliche Mittel, sonstige Einnahmen sowie Zuschüsse von Gliederungen

Lt. Grundgesetz müssen Parteien sinngemäß über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Diese hohen Grundsätze sind für die Partei ORANGE Maßstab und verpflichtend.

§ 41. Schiedsgerichtsordnung, Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen der Bezirks-Schiedsgerichte findet das Rechtsmittel der Berufung zum Parteischiedsgericht statt. Das Recht zur Berufung steht auch dem Generalsekretär zu. Entscheidungen, die der Hauptsachenentscheidung vorausgehen, sind nicht gesondert anfechtbar. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich bei dem Bezirksschiedsgericht, das die Entscheidung erlassen hat, einzulegen und zu begründen. Der Vorsitzende des Bezirksschiedsgerichts hat dem Parteischiedsgericht innerhalb von zwei Wochen die Berufungsschrift mit allen Akten vorzulegen. Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

§ 42. Aktenaufbewahrung

Die Schiedsgerichtsakten sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der für das Schiedsgericht zuständigen ORANGE-Geschäftsstelle min. fünf Jahre aufzubewahren.

§ 43. Kostenfreiheit, Auslagenersatz, Inkrafttreten

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist kostenfrei. Den Mitgliedern der Schiedsgerichte, dem Protokollführer sowie den geladenen Zeugen werden auf Antrag Auslagen ersetzt. Diese Kosten hat der zuständige Bezirks- bzw. der Landesverband zu tragen. Kosten und Auslagen eines Beistands werden nicht erstattet. Zeugengeld wird nicht gewährt. Die Schiedsgerichtsordnung tritt mit Wirksamkeit der Satzung sofort in Kraft.

§ 44. Schiedsgerichtsordnung, Antragserfordernis, Berechtigung, Zuständigkeit

Die Schiedsgerichte werden nur auf schriftlichen Antrag tätig. Antragsberechtigt ist, wer einen eigenen Anspruch erhebt oder geltend macht, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein. Antragsberechtigt ist auch, wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses hat. Ein Schiedsgericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Die Zuständigkeit der Bezirksschiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnort des Antragsgegners.

Bei mehreren Antragsgegnern, die verschiedenen Bezirksverbänden angehören, können die Beteiligten den örtlichen Gerichtsstand vereinbaren. Kommt eine Einigung unter den Beteiligten nicht zustande, bestimmt auf Antrag eines der Beteiligten der Vorsitzende des Parteischiedsgerichts das für die Entscheidung zuständige Bezirksschiedsgericht.

§ 45. Schiedsgerichtsordnung, Anhörung, Anträge, Fristen, Ladung

Der gesamte Schriftverkehr der Schiedsgerichte wird über die für das Schiedsgericht zuständige Bezirks- bzw. die Landesgeschäftsstelle ORANGE abgewickelt. Die Geschäftsstellen haben alle eingehenden Schriftstücke sofort an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts weiterzuleiten. Alle Beteiligten haben in jeder Lage des Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Ist der Antrag unzulässig oder unbegründet, so kann er durch das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen werden. Alle Verfahren sind unverzüglich durchzuführen.

Der Vorsitzende setzt unter Berücksichtigung von Umfang und Dringlichkeit eines Falls die Fristen für die Einlassung des Antragsgegners und für andere schriftliche Stellungnahmen fest. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. In dringenden Fällen kann sie vom Vorsitzenden unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkürzt werden. Auch wenn Beteiligte nicht erscheinen, können die Schiedsgerichte verhandeln und nach Aktenlage entscheiden. Darauf sind die Beteiligten bei der Ladung hinzuweisen.

§ 46. Ablehnung wegen Befangenheit

Mit der Ladung bzw. Mitteilung, dass schriftlich entschieden wird, ist den Beteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen, Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist bei dem Schiedsgericht anzubringen, dem das Mitglied angehört.

Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds; an dessen Stelle wirkt sein Stellvertreter mit. Wird ein Ablehnungsantrag für begründet erklärt oder ist ein Mitglied des Schiedsgerichts sonst verhindert, so tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter. Kann ein Bezirksschiedsgericht infolge begründeter Ablehnung oder sonstiger Verhinderung von Mitgliedern nicht tätig werden, so bestimmt der Vorsitzende des Parteischiedsgerichts ein anderes Bezirksschiedsgericht.

§ 47. Amtsermittlung, Zeugen, Gutachter, Beistände, mündliche Verhandlung

Die Schiedsgerichte haben den für ihre Entscheidung wesentlichen Sachverhalt aufzuklären und die dafür erforderlichen Beweise zu erheben. Mitglieder der Partei ORANGE und ihrer Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sind verpflichtet, als Zeugen auszusagen. Für das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Schiedsgerichte können zu ihrer Entscheidung den Vorsitzenden oder einen von diesem ermächtigten Vertreter eines durch das Verfahren berührten Verbands gutachtlich hören.

Bei Streitigkeiten über Anwendung und Auslegung der Satzung soll das Parteischiedsgericht Mitglieder der Satzungskommission gutachtlich hören. Die Beteiligten können sich eines Beistands bedienen. Verfahren vor den Schiedsgerichten sind nicht öffentlich und in der Regel mündlich. Die Vorsitzenden können Zuhörer zulassen. Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn diesem Verfahren von keinem Beteiligten innerhalb zweier Wochen nach Mitteilung widersprochen wird.

§ 48. Niederschriften, Vergleiche, Ordnungsmaßnahmen

Über alle Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die zuständige Bezirks- bzw. Landesgeschäftsstelle stellt Protokollführer. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Schiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung hinzuwirken. Schiedsvergleiche sind in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. Ist über eine Ordnungsmaßnahme zu entscheiden, kann das Schiedsgericht statt der verhängten auch eine mildere aussprechen.

§ 49. Entscheidungen

Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Stimmenverhältnis darf nicht bekannt gegeben werden. Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Entscheidungen der Bezirksschiedsgerichte sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Ausfertigung jeder Entscheidung ist dem Generalsekretär zu übersenden.

§ 50. Beitragsordnung, Mitgliedsbeiträge

Der Beitrag beträgt einheitlich 10 € pro Monat je Parteimitglied sowie je Familienmitglied als Familienbeitrag. Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen reduziert nur 5 € pro Monat.

§ 51. Beitragsordnung, Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge werden vom Orts- oder Kreisverband eingezogen und durch Beschluss der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung festgelegt. Die Einziehung kann durch Beschluss der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung mit Zustimmung der Bundeswahlkreiskonferenz bzw. des Bezirksvorstands der Bundeswahlkreis- bzw. der Bezirksgeschäftsstelle übertragen werden. Werden die Beiträge vom Kreisverband eingezogen, kann die Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung beschließen, dass die dem Kreisverband und den Ortsverbänden zustehenden Beitragsanteile abweichend verteilt werden.

Werden Beiträge von der Bundeswahlkreisgeschäftsstelle eingezogen, kann die Bundeswahlkreiskonferenz mit Zustimmung der Kreishaupt- bzw. Kreisvertreterversammlung beschließen, dass die der Bundeswahlkreisgeschäftsstelle, dem Kreisverband und den Ortsverbänden zustehenden Beitragsanteile, abweichend verteilt werden.

§ 52. Verteilungsmuster von 100 € Mitgliedsbeiträgen p.a.:

50,00 € Landesgeschäft
10,00 € Bezirksverband
10,00 € Bundeswahlkreis
15,00 € dem Kreisverband
15,00 € dem Ortsverband

§ 53. Verteilungsmuster von 50 € Familienbeitrag wie folgt geteilt:

25,00 € Landesgeschäft
01,00 € Bezirksverband
01,00 € Bundeswahlkreis
02,00 € dem Kreisverband
01,00 € dem Ortsverband

§ 54. Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge für AGs und Arbeitskreise

Der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern in AG oder Arbeitskreisen, die gleichzeitig Mitglieder sind, beträgt für je eine AG oder einem Arbeitskreis min. 5 € jährlich. Eine AG oder Arbeitskreis kann auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags verzichten, wenn bereits eine Mitgliedschaft in zwei anderen AG oder Arbeitskreisen besteht.

Der Mitgliedsbeitrag von Mitgliedern in AG oder Arbeitskreisen, die nicht gleichzeitig Mitglied sind, beträgt jeweils in einer AG oder Arbeitskreis min. 20 € jährlich.

Verwendung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge bei AG und in Arbeitskreisen. Die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise erstatten der ORANGE-Landesleitung, die jeweils für sie vorgehaltenen Personal- und Sachkosten. Die AGs und Arbeitskreise regeln die interne Verteilung der verbleibenden Mittel in ihrer Geschäftsordnung.

§ 55. Mandatsträgerbeiträge der Bundestagsabgeordneten

Abgeordnete des Deutschen Bundestages führen mtl. einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 6,5 % ihrer Abgeordnetenentschädigung an die Landesgeschäftsstelle ab.

Von den Mandatsträgerbeiträgen der Bundestagsabgeordneten, die als Wahlkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten: 40 % Bundeswahlkreis 10 % Bezirksgeschäfte 50 % Landesgeschäfte Von den Mandatsträgerbeiträgen der Bundestagsabgeordneten, die nicht als Wahlkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten: 10 % die Bezirksgeschäftsstellen, 90 % die Landesgeschäftsstelle.

§ 56. Mandatsträgerbeiträge der Landtagsabgeordneten

Abgeordnete des Landtags führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 6,5 % ihrer Abgeordnetenentschädigung an die Landesgeschäftsstelle ab. Von den Mandatsträgerbeiträgen der Landtagsabgeordneten, die als Stimmkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten:

40 % die Bundeswahlkreisgeschäftsstellen
10 % die Bezirksgeschäftsstellen
50 % die Landesgeschäftsstelle.


Von den Mandatsträgerbeiträgen der Landtagsabgeordneten, die nicht als Stimmkreisbewerber aufgestellt waren, erhalten:

15 % die Bundeswahlkreisgeschäftsstellen
30 % die ORANGE-Bezirksgeschäftsstellen,
54 % die ORANGE-Landesgeschäftsstelle.

§ 57. Beitragsordnung, Beiträge

der Regierungsmitglieder sowie Parlaments- und Vizepräsidenten, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, der Staatsregierung, des Deutschen Bundestags und des Landtags führen neben den Mitgliedsbeiträgen und den Mandatsträgerbeiträgen nach monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 6,5 % des Gesamtbetrages ihres Amtsgehaltes (ohne Aufwandsentschädigung, Amtszulage und Ortszuschlag), die sie in diesen Ämtern erhalten, an die jeweilige Landesgeschäftsstelle ab.

§ 58. Mandatsträgerbeiträge der berufsmäßigen kommunalen Mandatsträger

A) Landräte, Oberbürgermeister und berufsmäßige weitere Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder kreisfreier Gemeinden führen an ihren Kreisverband monatlich einen Mandatsträgerbeitrag ab.

B) Oberbürgermeister und berufsmäßige weitere Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder, Großer Kreisstädte sowie berufsmäßige erste Bürgermeister, weitere Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder kreisangehöriger Gemeinden führen an ihren Ortsverband monatlich einen Mandatsträgerbeitrag ab.

Die Höhe der Mandatsträgerbeiträge beträgt jeweils 5 % des jeweils aktuellen Grundgehaltssatzes des jeweiligen Amts.

Von den Mandatsträgerbeiträgen zu A) erhalten:

80 % die Kreisverbände 20 % die Landesgeschäftsstellen

Von den Mandatsträgerbeiträgen zu B) erhalten:

70 % die Ortsverbände 10 % die Kreisverbände 20 % die Landesgeschäftsstellen über die Kreisverbände

Mandatsträgerbeiträge der ehrenamtlichen Mandatsträger wie Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder der Bezirkstage führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von pauschal 10 Euro je angefangene 300 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem Mandat (ohne Anrechnung von Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder) and die Bezirksgeschäftsstellen ab.

§ 59. Beitragsordnung Ehrenamt

Ehrenamtliche Bürgermeister führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 10 Euro je angefangene 250 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem (ohne Anrechnung von Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder) an die Ortsverbände ab.

Ehrenamtliche stellvertretende Landräte, Kreisräte und Stadträte kreisfreier Städte führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 10 Euro je angefangene 250 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem Mandat (ohne Anrechnung von Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder) an die Kreisverbände sowie Bezirksverbände, ab.

Ehrenamtliche Stadt- und Gemeinderäte kreisangehöriger Gemeinden und Städte führen monatlich einen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 10Euro je angefangene 250 Euro ihrer Bruttobezüge aus dem (ohne Anrechnung von Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder) an die Ortsverbände ab.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährte Verdienstausfallentschädigungen bleiben bei der Berechnung der Bruttobezüge aus dem Mandat nach den außer Ansatz.

Die Festsetzung und Einziehung der Mandatsträgerbeiträge obliegt dem Vorstand des für die Einziehung zuständigen Verbands bzw. der zuständigen Bezirks- bzw. Bundeswahlkreisgeschäftsstelle.
Die Einziehung der Mandatsträgerbeiträge kann einem anderen als dem berechtigten Verband übertragen werden.

Zu Beginn jeder Wahlperiode ist vom jeweiligen Kreisverband eine Auflistung der Mandatsträger mit Angaben des Mandats sowie der jeweiligen Alimentation zu erstellen und den Landesgeschäftsstellen zu übermitteln.

Die Mandatsträger haben diesbezügliche Veränderungen dem jeweiligen Kreisverband unverzüglich mitzuteilen, der sie an die Landesgeschäftsstellen weiterleitet.

Richtlinien für Auslandsmitglieder: Umfasst der Auslandsverband mehr als dreißig Mitglieder, so wird ein Vorstand entsprechend der Satzung gewählt.

Dem Vorstand des Auslandsverbandes obliegen insbesondere

- die Organisation der Parteiarbeit
- die Durchführung von Veranstaltungen
- die Erledigung der laufenden Geschäfte
- die Zusammenstellung des finanziellen Rechenschaftsberichts

§ 60. Mitgliedsbeiträge, Auslandsmitglieder

Die Satzung der Partei ORANGE gilt auch für die im Ausland lebenden Mitglieder und die Auslandsverbände lt. Beschluss des Parteipräsidiums ORANGE (vom 9.11.2024)

§ 61. Richtlinien Mitgliedschaft von im Ausland lebenden Bewerbern lt. Satzung

Der Generalsekretär wird ermächtigt, Auslandsmitglieder mit Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds des Präsidiums aufzunehmen. Jede Aufnahme ist dem Präsidium in der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu geben. Will der Generalsekretär die Aufnahme ablehnen, entscheidet das Präsidium per Abstimmung über eine Aufnahme.

Auslandsverbände Im Ausland lebende ORANGE-Mitglieder können sich gebietsweise, insbesondere nach Maßgabe der kommunalen und regionalen Gliederung des jeweiligen Landes, zu ORANGE-Auslands-Verbänden unter entsprechender Bezeichnung zusammenschließen

§ 62. Gründung Auslandsverbands

Zur Gründung eines Auslandsverbands sind mindestens acht Mitglieder notwendig.

Die Gründung bedarf der Zustimmung des Präsidiums bzw. des Parteivorstands

Der Auslandsverband wählt einen Vorstand. Bis zu jeweils dreißig Mitgliedern besteht der Vorstand aus in folgenden Funktionen:

einem Vorsitzenden
einem stellvertretenden Vorsitzenden
einem Schriftführer
einem Rechnungsprüfer
zwei weiteren Vorstands-Beisitzern

§ 63. Voraussetzung Auslandsmitgliedschaft, Gastmitgliedschaft

Mitglied der Partei ORANGE kann im Ausland werden, wer:

- die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt
- bereit ist, ihre Ziele zu fördern
- keiner anderen politischen Partei angehört
- das 16. Lebensjahr vollendet hat
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
- nicht infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht verloren hat
- wer nachweist, dass er seit 4 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat
- wer nachweist, dass er seit 4 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat
- Gastmitglieder können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen
- Gastmitglieder haben Rede-, Antrags- u. Vorschlagsrecht
- an Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen
- Gastmitgliedschaften sind grundsätzlich beitragsfrei
- Gastmitgliedschaften enden nach Ablauf eines Jahres

Conclusion

Sollte der eine oder andere Paragraph einer Ergänzung oder Korrektur bedürfen oder unvollständig aufgrund einer Auslassung sein, so wird die zu korrigierende oder fehlende Passage jeweils durch den entsprechenden Passus im Parteiengesetz ersetzt, wodurch nicht die Wirksamkeit der restlichen Paragraphen der Satzung eingeschränkt wird bzw. die Intention des beabsichtigten Inhalts dadurch beeinträchtigt wird. Franco Müller, Parteivorstand Berlin, den 30.10.2024